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Häufige Fragen

Hier beantworten wir einige häufig gestellten Fragen rund um einen Einsatz des Rettungsdienstes oder Krankentransportes.

Ansprechpartner

Herr 
Stephan Moritz
Leiter Rettungsdienst / Prokurist

Tel. 0561 72904 -776
Moritz@DRK-Kassel.de

Loßbergstraße 12
34130 Kassel

  • Wann rufe ich den Rettungsdienst und wann den Ärztlichen Bereitschaftsdienst?

    Den Rettungsdienst rufen Sie, wenn es sich um einen lebensbedrohlichen Notfall handelt. Dieser liegt z.B. bei folgenden Notfallbildern vor:

    • Herzinfarkt,
    • Schlaganfall,
    • Asthmaanfall,
    • Krampfanfälle,
    • Bewusstlosigkeit,
    • schwere Unfälle,
    • starker Blutverlust,
    • ....

    kurz gesagt immer dann, wenn Leben in Gefahr ist oder gesundheitliche Schäden zu befürchten sind. Der Rettungsdienst ist über die europaweite Notrufnummer 112 zu erreichen.

    Den ärztlichen Bereitschaftsdienst können Sie außerhalb der Öffnungszeiten der Arztpraxen unter der kostenlosen Rufnummer 116 117 (auch aus dem Mobilfunknetz) erreichen. Diesen sollten Sie bei folgenden, nicht lebensbedrohlichen Krankheitsbildern kontaktieren:

    • Schnupfen, Husten, Heiserkeit,
    • Fieber,
    • Magen-Darm-Infekt,
    • ....

    kurz gesagt immer dann, wenn Sie normalerweise zu Ihrem Hausarzt gehen würden.

    Wenn Sie sich unsicher sind, so kann Ihnen der Online-Patienten-Navi des ärztlichen Bereitschafsdienstes bei der richtigen Beurteilung ggf. helfen.   

     

    Weiterer Link zum ÄBD:

    Ärztlicher Bereitschaftsdienst Hessen

  • Wann wird ein Notarzt eingesetzt?

    Für den Einsatz eines besonders ausgebildeten Arztes für Notfallmedizin (Notarzt) gibt es verbindliche Einsatzindikationen. Dazu gehören alle akut lebensbedrohlichen Zustände wie Herzinfarkt, schwere Bewusstseinsstörung oder Atemnot, schwere Unfälle oder starke Schmerzzustände. Die Rettungsleitstelle entscheidet auf Grund des Meldebildes, ob zu einem Rettungswagen noch zusätzlich ein Notarzt alarmiert wird. Dieser Notarzt wir dann mit einem separaten Fahrzeug (Notarzteinsatzfahrzeug = NEF) zum Einsatzort gebracht.

    Ist ein Notarzt auf Grund des Meldbildes nicht mit alarmiert worden, so kann die Besatzung des Rettungswagens natürlich diesen ggf. nachfordern.

    Merke:

    • Für die Alarmierung eines Notarztes gibt es einen für das Land Hessen gültigen "Notarztindikationskatalog".
    • Ein Notarzt kommt nicht mit dem Rettungswagen gleich mit (auch nicht, wenn dieser mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs ist).
  • Muss der Rettungswagen auch nachts mit Martinshorn fahren?

    Ja, das ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Nur in diesen Ausnahmefällen mutet es das Straßenverkehrsrecht den Anwohnern zu, den Lärm des Einsatzfahrzeuges zu ertragen. Die sogenannte „Alarmfahrt“ ist im Alltag des Rettungsdienstes nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

    Unsere Einsatzkräfte sind aber bemüht die Lärmbelästigung durch das Martinshorn so gering wie möglich zu halten. Dies bedeutet, dass das Martinshorn auf einer freien Strecke ohne besondere Gefährdungspotentiale (mögliche Gefährdungspotentiale: Ampeln, einmündende Seitenstraßen, Zebrastreifen, seitlich parkende Fahrzeuge, erhöhtes Verkehrsaufkommen, unübersichtliche Verkehrsführung etc.) ggf. ausgeschaltet wird (das Blaulicht läuft aber weiter).

  • Warum kann mich die Besatzung des Rettungswagen nicht einfach behandeln und zuhause lassen?

    Der Rettungsdienst ist Notfallrettung. Das bedeutet, er kann und soll die hausärztliche Versorgung nicht ersetzen. Viele Medikamente, die der Hausarzt verschreiben würde sind im Rettungsdienst nicht vorhanden. Nur Notfallmedikamente mit besonders starker Wirkung kommen hier zur Anwendung. Außer in lebensbedrohlichen Notfällen sind die Notfallsanitäter nicht befugt, Medikamente ohne ärztliche Verordnung zu verabreichen.

  • Wer trägt die Kosten eines Rettungsdiensteinsatzes?

    Für medizinisch notwendige Einsätze stellt der am Einsatz beteiligte Notarzt, der Arzt im aufnehmenden Krankenhaus oder der Hausarzt eine Transportverordnung (ähnlich wie ein Rezept) aus. Diese Verordnung wird durch den Rettungsdienst bei der Krankenkasse eingereicht und von dieser bezahlt.

    Für Krankentransporte, also alle nicht dringlichen planbare Fahrten mit dem Krankenwagen benötigt der Patient eine vorher von seinem Arzt ausgestellte Verordnung und ggf. eine Genehmigung der Krankenkasse.

    Die Preise für die Leistungen des Rettungsdienstes und Krankentransportes werden einheitlich für einen Rettungsdienstbereich festgelegt. D.h. alle im Rettungsdienstbereich Kassel tätigen Organisationen im Rettungsdienst und Krankentransport berechnen den gleichen Preis.

  • Können Angehörige den Patienten im Rettungswagen begleiten?

    Sofern es medizinisch sinnvoll und aus Gründen der Verkehrssicherheit verantwortbar ist, kann ein Angehöriger in der Regel im Rettungswagen mitfahren. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht und liegt im Ermessen der Besatzung des Rettungswagens.

    Ist es allerdings für den Einsatzverlauf und der medizinischen Versorgung von besonderem Interesse, dass ein Angehöriger den Transport begleitet (z.B. bei der Versorgung von Kindern), dann wird dies natürlich besonders berücksichtigt.

     

  • Kann Gepäck des Patienten mitgenommen werden?

    Für übliches Gepäck ist auch im Rettungswagen Platz. Große Mengen Gepäck oder Gegenstände, die sich im Fahrzeug nicht sichern lassen, können nicht transportiert werden. Das gilt auch für spezielle Rollstühle und Fernseher sowie lose Gegenstände (z.B. Flaschen).

    Im Notfall reicht zumeist ein Bademantel und etwas Wäsche für die erste Nacht. Bedenken Sie bitte auch, dass die medizinische Versorgung Vorrang vor dem Reisegepäck hat.

  • Muss ich in ein bestimmtes Krankenhaus?

    Die Besatzung des Rettungswagens bzw. der Notarzt werden Ihnen das nächstgelegene geeignete Krankenhaus empfehlen, welches aufnahmebereit ist. Mitunter stehen auch mehrere Häuser zur Verfügung. Das Bestehen auf ein nicht geeignetes Krankenhaus kann in einer weniger optimalen Versorgung resultieren. In der Regel wird versucht, einen Patienten wegen bereits bekannter Erkrankungen in einem Haus unterzubringen, das ihn schon behandelt hat.

  • Ich habe meine Krankenkassenkarte nicht zur Hand. Ist das ein Problem?

    Nein, natürlich nicht.

    Die Krankenversichertenkarte erleichtert zwar administrative Dinge, ist aber nicht Voraussetzung für die rettungsdienstliche Versorgung. Wir werden Ihre Daten manuell erheben und im Krankenhaus weitergeben.

Nicht fündig geworden und Ihre Frage ist offen geblieben? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir beantworten Ihre Frage gerne!