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Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.
Schnell und sicher zur Behandlung
Die Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung erfolgt, bis auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den sogenannten Krankentransport-Richtlinien festgelegten besonderen Ausnahmefällen, nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Zu den besonderen Ausnahmefällen zählen beispielsweise Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung. Auch Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder den Pflegegrad 3,4 oder 5 nachweisen können. Bei Pflegegrad 3 muss die eingeschränkte Mobilität zusätzlich von einem Arzt dokumentiert werden.
Versicherte haben 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.
Wie bestelle ich einen DRK-Krankentransport
Weil nicht immer höchste Eile geboten ist, wenn das Deutsche Rote Kreuz gebraucht wird, kann bei geplanten Fahrten zu ambulanten Behandlungen aber auch bei Fernverlegungen und Rückholungen direkt ein Krankentransport bestellt werden:
Festnetz
19 222 (ohne Vorwahl)
Mobil
19 222 (mit Vorwahl)
Datenschutz im Rettungsdienst
Erläuterungen zur Verwendung Ihrer Daten im Rettungsdienst und Krankentransport gemäß Datenschutzgrundverordnung (DGSVO)
Da wir den Datenschutz ernst nehmen und einen vertrauensvollen Umgang mit Ihren Daten gewährleisten wollen, arbeiten wir nach den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung.
Die nachfolgenden Datenschutzhinweise geben Ihnen einen Überblick über die Erhebung Ihrer Daten:
Für den Bereich Rettungsdienst und Krankentransport haben wir eine Verfahrensanweisung erstellt, die auch die Aufklärung über die Verwendung Ihrer Daten bei einem Notfalleinsatz und bei einem Krankentransport sicherstellt.
Dabei gelten zwei unterschiedliche Verfahren, die nach den Einsatzarten unterschieden werden:
Rettungsdienst (Notfalleinsatz) Auch im Notfalleinsatz müssen wir personenbezogene Daten erheben. Da wir die Patienten in dieser Situation nicht über die Verwendung der personenbezogenen Daten gemäß Datenschutzgrundverordnung aufklären können, veröffentlichen wir an dieser Stelle unseren Datenschutzhinweis. Alle Notfallpatienten können sich hier im Nachgang über die Verwendung der personenbezogenen Daten und den damit verbundenen Rechten informieren.
Krankentransport Anders als bei einem Notfall ist bei einem Krankentransport ausreichend Zeit, um die Patienten über die Verwendung personenbezogener Daten aufzuklären. Allen Patienten händigen wir unsere Datenschutzrichtlinien in schriftlicher Form aus. Allen Patienten können entscheiden, ob sie die Datenschutzrichtlinien entgegennehmen oder auf eine Aushändigung verzichten, da Sie bereits zuvor ein Exemplar erhalten haben.