Ehrenamt im Katastrophenschutz

Ersatzdienst im Katastrophenschutz

In den Sanitätszügen und Betreuungszügen ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, Ersatzdienst nach §§ 13a Wehrpflichtgesetz bzw. §§ 14 Zivildienstgesetz zu machen. Wer sich zum Ersatzdienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz für mindestens fünf Jahre verpflichtet (fünf Jahre ab dem Verpflichtungsdatum 1.12.2010, vorher sechs Jahre), wird nicht zum Grundwehrdienst / Zivildienst herangezogen, solange er im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkt. Erforderlich dafür ist eine ständige tatsächliche Mitwirkung. Nur die alleinige Zugehörigkeit zu einer privaten oder öffentlichen Organisation ist laut Rechtsprechung nicht ausreichend. Im Folgenden haben wir einige Ihrer Vorteile, Eingangsvoraussetzungen sowie Erwartungen und Pflichten an einen Helfer zur Verpflichtung aufgezeigt.

Vorteile:

  • Sie können die begonnene Berufsausbildung / Ihr Studium flexibel weiterführen.
  • Sie können sich in einem interessanten Aufgabenbereich ehrenamtlich einbringen nach Ihren Neigungen.
  • Sie können Ihre eingebrachte Zeit in großen Bereichen flexibel einbringen und so auch Verpflichtungen im Beruf nachkommen.
  • Die Dienst- und Ausbildungszeiten sind außerhalb normaler Arbeitszeiten angesetzt.
  • Sie können den Ort der Ausübung auch bei einem Umzug mit umziehen (innerhalb der Grenzen Deutschlands).
  • Wir bieten Ihnen interessante Ausbildungsangebote
  • Ihr Lebenslauf erweitert sich um soziale Kompetenzen und soziales Engagement, welches wir Ihnen gerne bestätigen (tatsächliches Engagement vorausgesetzt).